RA Steffen Graf, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

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04.12.2008 - Alter: 2 Jahre

"Aus" für den EU-Führerschein im Inland ?

Von: Steffen Graf, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Europäischer Gerichtshof beschränkt mit Grundsatzurteil Führerschein-Tourismus

Neue Hoffnungen durch nationale Rechtsprechung

Der EuGH hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 26.06.2008 (C 329/06) seine auch zuvor bereits geäusserte Rechtsauffassung bekräftigt, dass deutsche Behörden zwar zunächst dem Grunde nach eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen haben .

Aber: Sie dürfen das unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.

Hintergrund sind Verfahren zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse aus anderen EU-Staaten in Deutschland zur Umgehung einer hier geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog."Idiotentest")

Der EuGH spricht von "Missbrauchsfällen"

Der Weg zur Wiedererlangung einer in Deutschland bspw. wegen Alkohol oder Drogen entzogenen Fahrerlaubnis geht in der Regel über ein positives Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle am Wohnsitz des Antragstellers.

Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis innerhalb der EU ist jedoch u.a. auch, dass der Antragsteller im Ausstellerstaat einen Wohnsitz für mindestens 185 Tage hat. Problematisch bei sog. "Scheinwohnsitz" vermittelt durch teils dubiose Anbieter.  

Das OVG Rheinland-Pfalz legt in seiner Entscheidung vom 03.12.2008 (10 A 10851/08) nunmehr die Vorgabe des EUGH zunächst zugunsten der Antragsteller aus !

Die Pflicht zur Anerkennung gelte ggf. auch bei Scheinwohnsitz .

Ausnahme wiederum:  Wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Inhaber tatsächlich keinen Wohnsitz dort gehabt habe.

 

Steffen Graf, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehsrecht


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