Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
... durch den gewerblichen Händler nicht abdingbar
Bei Gebrauchtwagenkauf von privat an privat kann -mit dem entsprechenden schriftlichen Kaufvertrag !- die Gewährleistung auch vollständig ausgeschlossen werden, soweit der Veräusserer nicht arglistig handelt.
Nicht aber beim Kauf vom Händler: Der gewerbliche Veräusserer muss - auch ungeachtet anderslautender vertraglicher Regelungen oder Absprachen!- mindestens für ein Jahr Gewähr leisten, wobei die ersten 6 Monate gar eine gesetzliche Vermutung gilt, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
Gewähr leisten heisst vollständige und fachgerechte Reparatur - kostenfrei ! und umfasst ggf. auch die Verbringung des Fahrzeugs zum Ort des Verkäufers.
Der Käufer braucht sich insbesondere auch nicht auf eine Gebrauchtwagen-"Versicherung" und etwaige anteilige Leistungen dieser "Garantie" beschränken lassen ! was der eher unseriöse Verkäufer häufig suggeriert.
Steffen Graf
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC-Vertragsanwalt

s.graf(at)kanzlei-vs.de