RA Steffen Graf, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

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14.08.2009 - Alter: 1 Jahre

Gewährleistung bei Gebrauchtwagen

Von: Steffen Graf, Fachanwalt für Verkehrsrecht

... durch den gewerblichen Händler nicht abdingbar

Bei Gebrauchtwagenkauf von privat an privat kann -mit dem entsprechenden schriftlichen Kaufvertrag !- die Gewährleistung auch vollständig ausgeschlossen werden, soweit der Veräusserer nicht arglistig handelt.

Nicht aber beim Kauf vom Händler: Der gewerbliche Veräusserer muss - auch ungeachtet anderslautender vertraglicher Regelungen oder Absprachen!- mindestens für ein Jahr Gewähr leisten, wobei die ersten 6 Monate gar eine gesetzliche Vermutung gilt, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

Gewähr leisten heisst vollständige und fachgerechte Reparatur - kostenfrei ! und umfasst ggf. auch die Verbringung des Fahrzeugs zum Ort des Verkäufers.

Der Käufer braucht sich insbesondere auch nicht auf eine Gebrauchtwagen-"Versicherung" und etwaige anteilige Leistungen dieser "Garantie" beschränken lassen ! was der eher unseriöse Verkäufer häufig suggeriert.

 

Steffen Graf

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC-Vertragsanwalt


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