RA Steffen Graf, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

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03.02.2009 - Alter: 2 Jahre

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ?

Von: Steffen Graf, Fachanwalt für Verkehrsrecht

erfordert die tatsächliche Weiternutzung des Fahrzeugs für die Dauer von mindestens 6 Monaten

Bei Reparatur in der Werkstatt kann der Unfallgeschädigte eine Rechnung mit Ausweisung der Mehrwertsteuer vorlegen.

In vielen Fällen will der Geschädigte aber selbst reparieren oder schlicht nur fiktiv seinen Schaden abrechnen.  Er erhält dann die durch Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten netto ohne Mehrwertsteuer erstattet. Insbesondere bei höheren Reparaturaufwendungen nahe der Grenze zum Totalschaden ist das in aller Regel günstiger. Versicherungen gehen zunehmend dazu über zunächst als Totalschaden abzurechnen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und vom Geschädigten den Nachweis zu verlangen, dass er mindestens noch 6 Monate das Fahrzeug hält (also nicht veräussert und ein Neues anschafft) .  Das aber ist falsch. Der Geschädigte kann sogleich die Reparaturkosten fiktiv geltend machen.  Nur für den Fall dass er tatsächlich innerhalb der nächsten 6 Monate das Fahrzeug verkauft, droht Regreß hinsichtlich der Differenz zur Abrechnung als Totalschaden.


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